Nach § 39 SGB-II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Soweit ein Bescheid eine Änderung der Leistung vornimmt, handelt es sich auch um eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung. Soweit aber eine Erstattung überzahlter Leistungen der Grundsicherung gefordert wird, handelt es sich nicht um eine Leistung der Grundsicherung, sondern um eine Rückleistung. Denn nur im ersteren Fall geht es unmittelbar um die Sozialleistung. Bei der Rückforderung ändert sich die rechtliche Zuordnung von einer Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einen Bereicherungsanspruch.
Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 15.05.2007, L 11 B 30/07 AS ER
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