Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich oder glaubhaft, wenn potentielle Leistungsempfänger angeben, sie würden ihren Lebensunterhalt aus durchschnittlich etwa 70,00 EUR an Barabhebungen von ihrem Girokonto und aus monatlichen Zuwendungen der Eltern in Höhe von bis zu 30,00 EUR bestreiten. Da auch der Leistungsträger der Amtsermittlungspflicht unterliegt und keinesfalls berechtigt ist, notwendige Ermittlungen auf das Sozialgericht in einem nach Zurückweisung des Widerspruchs zu erwartenden gerichtlichen Verfahren abzuwälzen, wird er nunmehr im Widerspruchsverfahren die notwendigen Ermittlungen durchzuführen haben.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2007, L 20 B 30/07 AS ER
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