Wirksame Eingliederungsvereinbarung setzt Vertragsverhandlungen voraus

Der Gesetzgeber hat mit der Eingliederungsvereinbarung ein Vermittlungskonzept vorgesehen, in das auch individuelle Gesichtspunkte einfließen. Der Gesetzgeber hat daher bewusst die Formulierung „vereinbart“ gewählt, um zu verdeutlichen, dass ein Vertragsschluss zwischen zwei gleichberechtigten Partnern und gerade keine einseitige Vorgabe durch den Leistungsträger erfolgen soll. Eine Sanktionierung wegen des Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung scheidet deshalb aus, wenn keine Vertragsverhandlungen geführt worden sind.

SG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2007, S 12 AS 820/07 ER

Quellen:

Jurion und Sozialgerichtsbarkeit

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