Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen nicht. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst schon nach dem Gesetzeswortlaut „in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben“. Die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Lohnabstandsgebot kommt maßgebliche Bedeutung zu. Auch wenn der Leistungsempfänger zuvor Alhi bezogen hat, kann er sich nicht auf die Eigentumsgarantie berufen, da Alhi eine aus Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistung war.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2007, L 12 AS 2/06
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