Da Leistungen für Unterkunft und Heizung naturgemäß nicht monatlich exakt abgedeckt werden können, weil die Vorauszahlungen auf die tatsächlich zu zahlenden Nebenkosten nur ein Schätzwert sind, kann die tatsächliche Zahlungsverpflichtung der Behörde erst über die jährlich zu erstellende Nebenkostenabrechnung ermittelt werden. Ergibt sich aus dieser Nebenkostenabrechnung ein Nachzahlungsbetrag, so ist die Behörde nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB-II verpflichtet, diesen Nachzahlungsbetrag zu übernehmen, wenn der Bedürftige fortlaufend Leistungen nach dem SGB-II beantragt hat und diese Anträge die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung beinhalten.
SG Düsseldorf, Bescheid vom 02.04.2007, S 35 AS 41/07
Quellen: Jurion und Sozialgerichtsbarkeit