Ein Sozialleistungsträger, der die Unterkunftskosten eines Hilfebedürftigen dadurch übernommen hat, indem er dessen Mietkosten unmittelbar an den Vermieter gezahlt hat, ohne selbst Vertragspartei zu sein, kann zu Unrecht gezahlte Beträge nicht aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch vom Vermieter zurückverlangen. Durch die Zahlung begleicht der Leistungsträger seine Schuld gegenüber dem Hilfebedürftigen aus dem Sozialhilfeverhältnis und zugleich dessen Schuld aus dem Mietverhältnis. Es fehlt an einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen dem leistenden Sozialamt und dem Vermieter.
SG Aachen, Urteil vom 30.01.2007, S 20 SO 55/06
Quellen: jurion und Sozialgerichtsbarkeit