In einem Beschluss des Hessischen LSG (05.03.2007, Az. L 7 AS 225/06 ER) entschied das Gericht:
Zu den angemessenen Leistungen für die Unterkunft, auf die hilfebedürftige Langzeitarbeitslose Anspruch haben, gehört nicht die Übernahme von Tilgungsraten für Darlehen, die dem Aufbau von Wohneigentum dienen. Unterkunftskosten werden Langzeitarbeitslosen von den Kommunen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, wenn sie angemessen sind. Das können Mietkosten, aber auch Darlehenszinsen für selbst genutztes Wohneigentum sein. Tilgungsraten gehören nicht dazu, weil sie der unmittelbaren Vermögensbildung dienen und dies nicht Zweck der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist.
Quellen:
Das Urteil ist ungerecht.
Hartz-IV Empfänger, die zur Miete wohnen, erhalten wesentliche höhere Erstattungen für die Kosten der Unterkunft. Auch hier wird Eigentum und Vermögen gebildtet, nämlich das der Vermieter.
„Wahltag ist Zahltag“.