Wer E-Mails auf einer Webseite oder in seinem Blog veröffentlicht, lebt gefährlich. Das Landgericht Köln (Urteil des LG Köln vom 06.09.2006 (28 O 178/06) im Volltext zu lesen über RAe Lampmann, Behn & Rosenbaum) sieht darin unter bestimmten Umständen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders. Das soll vor allem dann gelten, wenn der Absender nicht damt rechnen muss, dass Dritte von dem Inhalt der Mail Kenntnis nehmen oder die E-Mail auf unlautere Weise beschafft wurde.
Quellen: Siehe Text, advobLAWg und Heise-Online v.15.09.06