Das SG Dresden hat entschieden, dass Arbeitslosengeld II-Empfänger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Feier der Jugendweihe in einer Gaststätte haben.
Der Kläger aus Dresden hatte im Frühjahr 2007 seine Jugendweihe. Seine Mutter ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Im Anschluss an die Jugendweihe feierte die Familie mit insgesamt neun Personen in einer Gaststätte. Hierfür beantragte die Mutter bei der ARGE ein Darlehen. Die Rechnung betrug 155,80 €. Gegen die Ablehnung klagten Mutter und Sohn vor dem Sozialgericht.
Das SG Dresden hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Gerichts muss die Regelleistung für Arbeitslosengeld II-Empfänger auch für Feierlichkeiten wie eine Familienfeier anlässlich der Jugendweihe eingesetzt werden. Ein zusätzliches Darlehen könne nur bei einem unabweisbaren Bedarf gewährt werden. Wenn die Familie wenig Geld hat, sei es zumutbar, die Familienfeier in der eigenen Wohnung zu wesentlich niedrigeren Kosten durchzuführen. Die ARGE sei nicht verpflichtet, für die Gaststättenrechnung zusätzliches Geld zur Verfügung zu stellen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
S 20 AS 807/07