Landgericht Düsseldorf Pressemitteilung vom 23.08.06 Nr. 04/2006
Die für Unterlassungsansprüche bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuständige 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch ein am Mittwoch (23. August 2006) verkündetes Urteil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Handyverträge benutzte Klauseln der Fa. VODAFON für ungültig erklärt.
Im Urteilstenor wird ausgeführt, daß die Klausel, die den Verfall des Guthabens vorsieht, gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoße und daher unwirksam sei.
Das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung werde entgegen der gesetzgeberischen Konzeption in unzulässiger Weise weitgehend eingeschränkt, wenn neben dem Verfall des Guthabens an sich zudem noch die Dauer der Verfallsfristen von maximal 15 Monaten und die unbegrenzte Höhe des verfallbaren Guthabens betrachtet werde. Im Übrigen führe der mögliche Verfall des Guthabens indirekt auch zu einer Mindestumsatzverpflichtung, die der Verbraucher angesichts der Werbung mit den Schlagworten „ohne Vertragsbindung“, „kein monatlicher Basispreis“,“keine Mindestlaufzeit“; „einfach aufladen und abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle“ gerade meint umgehen zu können.
Auch die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach Ablauf bestimmter Fristen eine endgültige Sperrung der Prepaid-Karte vorsieht, sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
Nur zur Ergänzung:
Wer den Verfall seines Prepaid-Guthabens verhindern will oder bereits verfallene Guthaben erstattet haben möchte, muss das Unternehmen anschreiben. Ein Musterbrief kann kostenlos im Internet (www.verbraucherzentrale-nrw.de) heruntergeladen werden, ist aber auch in den Beratungsstellen erhältlich.
(gefunden beim „lawblog“)