Die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II zum Arbeitslosengeld II sehen, so das Sozialgericht Gießen in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung, keinen Mehrbedarf für die Haltung von Haustieren vor, so dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II den mit der Haltung eines Tieres verbundenen Aufwand aus der Regelleistung bezahlen muss. Anders sieht dies jedoch mit den Einnahmen aus, die aus der Tierhaltung erzielt werden, diese sind im Rahmen der Berechnung der ALG II-​Höhe zu berücksichtigen.
In dem jetzt vom Sozialgericht Gießen entschiedenen Fall hielt eine Familie mit vier Kindern zeitweise über 40 Hunde, ein Pferd, ein Pony und eine Katze. Die Familie erzielte aus dem Verkauf von Welpen monatliche Einnahmen von etwa 2400 €, dazu kam Kindergeld sowie die finanzielle Zuwendung eines Onkels. Die Familie hatte Arbeitslosengeld II beantragt und dabei argumentiert, die Erlöse aus der Hundezucht dienten zur Deckung der Kosten für alle Tiere und könnten daher nicht als Einkommen gewertet werden. Diese Argumentation fand vor dem Sozialgericht aber kein Gehör.
Bei den Erlösen aus dem Verkauf der Hunde handele es sich, so der Gießener Richter, um Einnahmen, die zunächst zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts zu verwenden seien, bevor steuerfinanzierte Leistungen in Anspruch genommen würden. Eine Verwendung der Mittel für den Unterhalt der Tiere sei nachrangig und erst nach vollständiger Deckung des Bedarfs der Antragsteller zulässig. Von den Einnahmen könnten daher nur die mit der Hundezucht verbundenen Betriebsausgaben, d. h. die Kosten für die Aufzucht der Welpen und der Elternpaare dieser Welpen, abgezogen werden, alles andere müsse aus der Regelleistung beglichen werden. Da das hier erzielte Einkommen den Bedarf der Antragsteller decke, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 20.03.2009 – S 29 AS 3/09 ER