Auch Empfängern von Arbeitslosengeld II muss ein Umzug in eine andere, teurere Stadt ermöglicht werden. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel und hob ein Urteil des Landessozialgerichts aus der Vorinstanz auf. Das zuständige Jobcenter sei bei einem Wohnortwechsel verpflichtet, die höheren Unterkunftskosten voll zu übernehmen, wenn diese laut Mietspiegel angemessen seien.
Eine Beschränkung der freien Wohnortwahl gelte nur innerhalb einer Kommune, urteilten die Richter. Dann würden die gesetzlichen Regelungen den Umzug von einer billigen in eine teurere Wohnung reglementieren. Die Arbeitslosen bekämen dann nur die ursprüngliche, kostengünstige Miete erstattet.
Das BSG gab damit einem 56-Jährigen Recht, der aus dem bayerischen Erlangen nach Berlin gezogen war und in der Hauptstadt monatlich höhere Mietkosten in Höhe von 107 Euro geltend gemacht hatte. Der Mann hatte Anfang 2008 in Berlin eine Unterkunft für 300 Euro gefunden – nachdem er in Erlangen nur rund 193 Euro gezahlt hatte. Das zuständige Jobcenter in Berlin wollte aber nur die bisherigen Kosten übernehmen, weil der Umzug weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen sei. Konkrete Gründe für den Umzug, beispielsweise ein vorliegendes Jobangebot, gab es nicht.
Das Jobcenter wollte die vollen Unterkunftskosten nicht übernehmen und argumentierte, SGB II-Empfänger habe ohne Grund mit seinem Umzug höhere Unterkunftskosten verursacht. Er hätte sich eine Wohnung suchen können, die genauso billig wie in Bayern sei. Dies widerspreche den in der Verfassung geschützten Grundsatz der Freizügigkeit, so die Kasseler Richter.
Aktenzeichen B 4 AS 60/09 R