Archiv für den Tag: 6. April 2009

Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht auf Hartz IV-Leistungen anrechenbar

Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet werden darf.

Die Klägerin hatte in einem Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit erreicht, dass diese ihr für die Jahre 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von rund 9.200,00 € nachzahlen musste. Die Klägerin, die inzwischen von der ARGE Düsseldorf Arbeitslosengeld II bezog, erhielt diesen Betrag im Jahr 2005 und beließ ihn fast vollständig auf ihrem Konto. Die ARGE kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, die einige Vermögenswerte besaß, nun den Vermögensfreibetrag überschritten habe. Die ARGE hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre Leistungen zurück.

Das SG Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben.

Das Gericht ist der Auffassung, die Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe ist zunächst als Einkommen anzusehen und stützte sich dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Die Nachzahlung sei aber eine zweckbestimmte Einnahme, die nach dem Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf. Der Zweck bestehe darin, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ab dem Monat, der auf den Zuflussmonat folgt, handele es sich bei der Nachzahlung um Vermögen. Dieses sei aber ebenfalls gesetzlich geschützt, denn seine Verwertung bedeutet eine besondere Härte. Denn anderenfalls kämen die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit der Klägerin nicht zugute. Diese habe aber nicht zu verantworten, dass die Leistungen der Bundesagentur verspätet gewährt wurden. Das Gericht ließ offen, ob ein derart erworbenes Vermögen dauerhaft unangetastet bleiben darf.

Gericht/Institution: SG Düsseldorf
Erscheinungsdatum: 06.04.2009
Entscheidungsdatum: 09.03.2009
Aktenzeichen:

Quelle

S 35 AS 12/07