Das SG Dresden hat einer portugiesischen Mutter, die sich mit einer anderen Frau um die Mutterschaft eines Babys streitet, Arbeitslosengeld II zugesprochen.
Die 33 Jahre alte Antragstellerin stammt aus Portugal und zog erstmals Anfang 2007 nach Dresden. Sie übte zunächst eine Vollzeitbeschäftigung aus. Später war sie geringfügig beschäftigt und bezog ergänzend Arbeitslosengeld II. Sie behauptet, sie hätte im Oktober 2008 unter dem Namen einer Bekannten in einem Dresdner Krankenhaus einen Sohn zur Welt gebracht. Über Weihnachten reiste die Antragstellerin mit dem Baby nach Portugal und kehrte am 04.01.2009 nach Dresden zurück. Die ARGE Dresden lehnte nunmehr die Zahlung von Arbeitslosengeld II ab, weil die Antragstellerin zur Arbeitssuche nach Deutschland gekommen sei. In der Streitigkeit mit der Frau, die „auf dem Papier“ die Mutter des Babys ist, entschied das Jugendamt, dass das Kind vorläufig bei der Antragstellerin bleiben darf. Im Gegenzug verpflichtete sich die Antragstellerin, Deutschland nicht mehr mit dem Kind zu verlassen.
Das SG Dresden verpflichtete die ARGE in einem Eilverfahren zur Zahlung von Arbeitslosengeld II für Mutter und Kind.
Nach Auffassung des Gerichts spricht viel dafür, dass die Antragstellerin die Mutter des kleinen Babys ist. Die an der Geburt beteiligten Ärzte hätten dies in einem Attest bestätigt. Da die Antragstellerin Deutschland derzeit gar nicht verlassen darf, müsse sie von etwas leben können. Zumindest bis zur Klärung der Mutterschaft müsste die ARGE für ihren Lebensunterhalt aufkommen.
Das Urtei ist nicht rechtskräftig.