Wer als Empfänger von Arbeitslosengeld II in eine Wohnung angemessener Größe umzieht und für die neue Wohnung Kaution zahlen muss, erhält die Geldleistungen für eine Mietkaution in der Regel als Darlehen. Dieses Darlehen darf nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden, d.h. es bleibt zins- und tilgungsfrei. Dies entschied in einem Beschluss der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 6 AS 145/07 ER).
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitsförderung des Landkreises Kassel einem alleinerziehenden Vater und ALG II-Empfänger ein Darlehen für eine Mietkaution gewährt und monatlich 50 € der Grundsicherungsleistungen zur Tilgung des Darlehens einbehalten.
Dies sei, so urteilten die Richter, rechtswidrig. Das Gesetz sehe die ratenweise Tilgung von Darlehen aus den laufenden Leistungen der Grundsicherung nicht vor, denn hierdurch werde das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum gefährdet bzw. unterschritten. Ein Tilgungsanspruch könne nur für Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze geltend gemacht werden. Im aktuellen Fall lag die Pfändungsgrenze für den Vater und seinen unterhaltsberechtigten Sohn bei ca. 1300 €, das Gesamteinkommen beider blieb mit ca. 870 € weit darunter. Insofern war der mit einer Tilgungsvereinbarung über 50 € monatlich abgeschlossene Darlehensvertrag zwischen Landkreis und Hilfeempfänger rechtswidrig. Im Übrigen entstehe dem Landkreis aus der Zins- und Tilgungsfreiheit kein Schaden, weil im Darlehensvertrag der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution an den Leistungsträger abgetreten worden sei.
Quellen:
PM 33/07 LSG Darmstadt; Recht und Alltag und Sozialgerichtsbarkeit