Archiv für den Tag: 6. Juni 2007

Keine Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Heizkosten

Die Leistungen für Heizung müssen sich zwingend an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren, da die Angemessenheit von Heizkosten auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren abhängt, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen – etwa von der Lage der Wohnung im Gesamtgebäude, von der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, von meteriologischen Daten, von der Größe der Unterkunft, von besonderen persönlichen Verhältnissen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten ist deshalb eine Kürzung auf vom Leistungsträger als angemessen erachteten Richtwerte nicht zulässig.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2007, L 20 B 77/07 AS ER

Quelle:

Jurion

Der Leistungsträger darf notwendige Ermittlungen nicht auf das Sozialgericht abwälzen

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich oder glaubhaft, wenn potentielle Leistungsempfänger angeben, sie würden ihren Lebensunterhalt aus durchschnittlich etwa 70,00 EUR an Barabhebungen von ihrem Girokonto und aus monatlichen Zuwendungen der Eltern in Höhe von bis zu 30,00 EUR bestreiten. Da auch der Leistungsträger der Amtsermittlungspflicht unterliegt und keinesfalls berechtigt ist, notwendige Ermittlungen auf das Sozialgericht in einem nach Zurückweisung des Widerspruchs zu erwartenden gerichtlichen Verfahren abzuwälzen, wird er nunmehr im Widerspruchsverfahren die notwendigen Ermittlungen durchzuführen haben.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.05.2007, L 20 B 30/07 AS ER

Quelle:

Jurion