Archiv für den Monat: April 2007

Kein Anspruch auf 3-monatige Mitnahme von Arbeitslosengeld II bei Arbeitssuche in Italien

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit einem Beschluss vom 30.03.2007 (Az. L 19 B 102/06 AS) festgestellt, dass:

es europarechtskonform ist, den Anspruch auf Arbeitslosengeld II während eines Auslandsaufenthaltes lediglich für einen Zeitraum von 3 Wochen zu gewähren, sofern der Leistungsträger der Ortsabwesenheit zugestimmt hat. Der grundsätzliche Ausschluss der Exportfähigkeit des Arbeitslosengelds II verstößt darüber hinaus nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil Arbeitslosengeld II unter Gewährung des Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB II weiterhin exportfähig ist. (spa)

EWGVO-1408/1971, GG Art. 3 Abs. 1, SGB-II § 7 Abs. 4a, SGB-II § 24 Abs. 1

Quellen:

Sozialgerichtsbarkeit, LSG Nordrein-Westfalen und Jurion

Muendliche Verhandlung der Verfassungsbeschwerde von elf Landkreisen gegen die organisatorische Umsetzung von „Hartz IV“

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am

Donnerstag, 24. Mai 2007, 10:00 Uhr,

die Verfassungsbeschwerde von elf Kreisen bzw. Landkreisen. Diese wenden sich gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden Mehrbelastungen. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren – 2 BvR 2433/04 – beanstanden die Beschwerdeführer zudem die Verpflichtung, Arbeitsgemeinschaften mit der Bundesagentur für Arbeit zu bilden.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG).

Indem der Bundesgesetzgeber in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II die Kreise
für einzelne Leistungen der Grundsicherung für zuständig erkläre, greife
er unzulässig auf die kommunale Ebene durch. Die Aufgabenzuweisung an
die Kommunen sei nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
grundsätzlich den Ländern vorbehalten; diese müssten den Kommunen
Kostenersatz für die mit der Aufgabenzuweisung verbundenen Belastungen leisten. Weise hingegen der Bund die Aufgabe zu, sei das Land gegenüber den Kommunen nicht zum Kostenersatz verpflichtet.

Quelle:

Bundesverfassungsgericht – Pressestelle –Pressemitteilung Nr. 43/2007 vom 5. April 2007