Zum wiederholten Mal hatte sich das Sozialgericht Aachen mit § 7 Abs. 5 S.1 SGB II zu befassen. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wer eine Ausbildung macht, die grundsätzlich BAFöG-förderungsfähig ist, auch wenn er selbst aus persönlichen Gründen (z.B. wegen Alters) kein BAFöG bekommen kann. Nur in besonderen Härtefällen kann dann Alg II als Darlehen gewährt werden.
In einem jetzt vor der 8. Kammer des Gerichts anhängigen Eilverfahren ging es um eine Studentin, die ein Fachhochschuldiplom in Oecotrophologie anstrebt. Die Regelstudiendauer beträgt 8 Semester. Die Studentin ist seit dem 1.9.2002 eingeschrieben, die BAFöG-Förderung wurde abgelehnt.
In Kenntnis der Tatsache, dass die Antragstellerin studiert, bewilligte die Antragsgegnerin (ARGE) seit 1.1.2005 wiederholt bis einschließlich 28.2.2007 ALG II. Ab 1.3.2007 lehnte die Antragsgegnerin die Weiterbewilligung unter Hinweis auf das grundsätzlich nach BAFöG förderungsfähige Studium der Antragstellerin ab.
Das Sozialgericht Aachen teilt in seinem Beschluss vom 30.03.2007 (Az,; S 8 AS 25/07 ER; nicht rechtskräftig) zwar die Auffassung der Antragsgegnerin, dass ALG II während des Studiums nicht weiter als Zuschuss gezahlt werden darf. Es liege aber ein besonderer Härtefall vor, denn die Antragstellerin habe den größten Teil der Ausbildung absolviert, mit den abschließenden Prüfungen begonnen, und ein Abbruch der Ausbildung sei ihr nicht mehr zumutbar. Zwar habe sie in der Vergangenheit das ALG II zu Unrecht von der Antragsgegnerin erhalten. Durch die über zweijährige Zahlung von ALG II trotz Studiums habe aber die Antragsgegnerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer völligen Einstellung der Leistungen entgegen stehe. Zumindest darlehensweise müsse die Antragstellerin deshalb weiter ALG II erhalten.
Quelle:
Recht und Alltag und PM SG Aachen v. 5.04.2007