Die Angemessenheit von Unterkunftskosten ist im Einzelfall zu ermitteln.
Die Tabellenwerte in § 8 WoGG stellen keinen geeigneten Maßstab zur Ermittlung der Angemessenheit tatsächlicher Kosten einer Wohnunterkunft dar. Das entscheidende Gericht muss im Einzelfall selbst ermitteln, welche Wohnungskosten angemessen sind. Faktoren für die Entscheidungsfindung sind die Größe der gegenwärtig durch die Bedarfsgemeinschaft angemieteten Wohnung, die landesrechtlich anerkannten Größen nach dem WoFG, der Wohnungsstandard im Verhältnis zum Wohnungsstandard sonstiger Wohnungen im sozialen Umfeld der Bedarfsgemeinschaft, sowie die konkrete Lage auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich tatsächlich verfügbaren „angemessenen“ Wohnraums.