Das Bundessozialgericht am 23.11.2006 zur Höhe des Regelsatzes im SGB II
Das Bundessozialgericht hat sich gestern zur Verfassungsmässigkeit der Höhe des Regelsatzes in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGBII geäußert und dazu festgestellt:
„Dem Vorbringen der Revision, die Vorschriften zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und zur Höhe der Regelleistungen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen seien nicht verfassungsgemäß, ist der Senat nicht gefolgt. Nach Auffassung des Senats ist es nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden ist. Schon die Arbeitslosenhilfe war nicht beitragsfinanziert.
Auf die Eigentumsgarantie kann sich die Klägerin nicht berufen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip sind ua deswegen nicht verletzt, weil die Betroffenen ausreichend Gelegenheit hatten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen (§ 20 Abs 2 und Abs 3 SGB II) und in diesem Zusammenhang gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis.
Es ist grundsätzlich zulässig, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen.
Auch nach den individuellen Verhältnissen der Klägerin ist insoweit kein Verfassungsverstoss zu erkennen. Nicht als verfassungswidrig anzusehen ist schließlich die von der Revision angegriffene Regelung zur Einkommensberücksichtigung, die zwar ungünstiger ist als die bisher für die Arbeitslosenhilfe geltende Regelung, sich jedoch aus der anderen Zielsetzung der neu konzipierten Grundsicherung für Arbeitsuchende rechtfertigt.“
Die Gegenseite will nun vom Bundesverfassungsgericht die Verfassungsgemäßigkeit des Regelsatzes prüfen lassen.
Quelle: PM 35/06 des Bundessozialgerichtes vom 23.11.2006 und arbeitsrechtblog