Archiv für den Monat: August 2006

Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Eltern (Elternunterhalt)

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich heute erneut hinter erwachsene Kinder gestellt, deren Eltern die Kosten für ihren Heimaufenthalt nicht aus eigener Tasche bezahlen können. Nach einem Urteil (Urteil des XII. Zivilsenats vom 30.8.2006 – XII ZR 98/04 (pdf)) können die Kinder ein angemessenes Vermögen für die Altersvorsorge behalten und müssen dies nicht für den so genannten Elternunterhalt einsetzen.

In dem entschiedenen Fall konnte die Mutter die Kosten ihres Aufenthalts in einem Seniorenheim in Bayern nicht aus eigenen Einkünften decken. Die Sozialhilfe bezahlte den Heimaufenthalt, verlangte das Geld aber vom Sohn zurück. Von seinem laufenden Einkommen von monatlich 1.330,00 Euro netto konnte der Sohn nichts abzweigen. Allerdings hatte er 113.400 Euro gespart. Das Sozialamt verlangte, er solle dieses Geld für den Heimaufenthalt der Mutter herausgeben.

Quelle:Handakte WebLAWg, Tagesschau vom 30.8.2006 sowie der Pressemitteilung des BGH (Nr. 122/2006)

Für alle die einen Job suchen!

Dieser Bewerbungsfragebogen des weltgrößten Konzerns von Fast-Food-Restaurants wurde wirklich so ausgefüllt und der Bewerber auch tatsächlich eingestellt!

Bewerbungsfragebogen des weltgrößten Konzerns von Fast-Food-Restaurants:

1. Name/Vorname:
J…x N………….x
2. Alter:
28
3. Gewünschte Stellung:
Horizontal, und zwar so oft wie möglich. – Jetzt mal ernsthaft, ich mache alle Arten von Arbeiten. Wenn ich wirklich in der Lage wäre, Ansprüche zu stellen, wäre ich jetzt nicht hier.
4. Gehaltsvorstellungen:
120.000 EUR Netto im Jahr, plus Weihnachtsgeld, Extrazulagen und Stock Options. Wenn das nicht möglich ist, machen Sie mir ein Angebot, wir können verhandeln.
5. Ausbildung:
Ja.
6. Letzte Anstellung:
Lieblingszielscheibe eines sadistischen Abteilungsleiters
7. Letztes Gehalt:
Unter meinem tatsächlichen Niveau.
8. Offenkundige Erfolge (im Rahmen dieser Arbeit):
Eine unglaubliche Ausstellung von gestohlenen Kugelschreibern, die zur Zeit in meiner Wohnung zu besichtigen ist.
9. Gründe für Ihre Kündigung:
Siehe Frage Nr. 6
10. Verfügbarkeit:
Egal wann
11. Gewünschte Arbeitszeiten:
Von 13.00 bis 15.00 Uhr, montags, dienstags und donnerstags.
12. Haben Sie besondere Fähigkeiten?
Natürlich, aber diese sind in einem intimeren Bereich als in einem Fast-Food-Restaurant von Nutzen.
13. Dürfen wir Ihren aktuellen Arbeitgeber kontaktieren?
Wenn ich einen hätte, wäre ich nicht hier.
14. Hindert Sie Ihre physische Verfassung, etwas zu heben, das schwerer ist als 20 kg?
Das kommt drauf an. 20 kg von was?
15. Haben Sie ein Auto?
Ja. Aber die Frage ist falsch formuliert. Sie müsste vielmehr heißen: „Besitzen Sie ein Auto, das noch fährt, und haben Sie den entsprechenden Führerschein?“ – Die Antwort auf diese Frage wäre ohne jeden Zweifel eine andere.
16. Haben Sie schon einen Wettbewerb gewonnen oder eine Auszeichnung erhalten?
Eine Auszeichnung nicht, aber ich habe schon zweimal drei Richtige im Lotto getippt.
17. Rauchen Sie?
Nur beim Sex.
18. Was möchten Sie in fünf Jahren machen?
Auf den Bahamas wohnen, zusammen mit einem superreichen Top-Model, das mich vergöttert. Um ehrlich zu sein, möchte ich das jetzt schon, wenn Sie mir sagen könnten, wie ich das anstellen soll.
19. Können Sie uns bestätigen, dass die oben gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind?
Nein, aber es liegt an Ihnen, das Gegenteil zu beweisen.
20. Welches ist der Hauptgrund, sich bei uns zu bewerben?
Dazu habe ich zwei Versionen:
1. Die Liebe zu meinen Mitmenschen, ein profundes Mitgefühl und die Möglichkeit,
anderen zu helfen, satt zu werden, oder
2. horrende Schulden.
Was denken Sie?

Angesichts dieses so ausgefüllten Bewerbungsfragebogens und der Tatsache, dass der Bewerber eingestellt wurde, bestärkt nicht nur meine Vermutung, das, wer in Deutschland einen Job sucht bekommt auch einen.

– Guthaben auf Prepaid-Handykarten dürfen nicht verfallen –

Landgericht Düsseldorf Pressemitteilung vom 23.08.06 Nr. 04/2006

Die für Unterlassungsansprüche bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuständige 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch ein am Mittwoch (23. August 2006) verkündetes Urteil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Handyverträge benutzte Klauseln der Fa. VODAFON für ungültig erklärt.
Im Urteilstenor wird ausgeführt, daß die Klausel, die den Verfall des Guthabens vorsieht, gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoße und daher unwirksam sei.
Das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung werde entgegen der gesetzgeberischen Konzeption in unzulässiger Weise weitgehend eingeschränkt, wenn neben dem Verfall des Guthabens an sich zudem noch die Dauer der Verfallsfristen von maximal 15 Monaten und die unbegrenzte Höhe des verfallbaren Guthabens betrachtet werde. Im Übrigen führe der mögliche Verfall des Guthabens indirekt auch zu einer Mindestumsatzverpflichtung, die der Verbraucher angesichts der Werbung mit den Schlagworten „ohne Vertragsbindung“, „kein monatlicher Basispreis“,“keine Mindestlaufzeit“; „einfach aufladen und abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle“ gerade meint umgehen zu können.

Auch die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach Ablauf bestimmter Fristen eine endgültige Sperrung der Prepaid-Karte vorsieht, sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

Umzug für neun Monate wegen bedarfsübersteigender Leistungen ist Schwerbehinderter nicht zumutbar

Umzug für neun Monate wegen bedarfsübersteigender Leistungen ist Schwerbehinderter nicht zumutbar.

SG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2006, Az. S 35 AS 172/06 ER

Tenor:

Für die Prüfung der Angemessenheit von Leistungen für Unterkunft und Heizung sind neben den konkreten Verhältnissen auf dem örtlichen Mietmarkt die persönlichen Lebensumstände der Hilfebedürftigen in die Prüfung mit einzubeziehen. Danach greift die Regelvermutung des § 22 Abs. 1 S.2 SGB II nicht ein, wonach den Bedarf übersteigende Leistungen längstens für sechs Monate gezahlt werden, wenn es einer Schwerbehinderten nicht zuzumuten ist, für den Zeitraum von neun Monaten unter Aufgabe ihres bisherigen sozialen Umfelds noch in eine angemessene, preisgünstige Wohnung umzuziehen, weil dann wegen der zu erwartenden Rente der Anspruch auf Sozialleistungen wegfällt.
(Zu: § 22 SGB II)

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Steuererstattung stellt teilweise bedürftigkeitsausschließendes Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar

Steuererstattung stellt teilweise bedürftigkeitsausschließendes Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar.

SG Aachen, Urteil vom 18.07.2006, Az. S 11 AS 58/06

Tenor:

Die teilweise Aufhebung eines Bewilligungsbescheides über ALG II wegen einer an den Leistungsempfänger gewährten Einkommenssteuererstattung ist rechtmäßig. Die Einkommenssteuererstattung ist nicht als Vermögen nach § 12 SGB II, sondern als teilweise bedürftigkeitsausschließendes Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass sich in der zur Auszahlung gebrachten Steuererstattung eine bereits vorher bestehende Rechtsposition realisiert.

(Zu: § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II , § 12 SGB II , § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X , § 54 Abs. 2 S. 1 SGG )

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Gemeinsam getätigter Erwerb einer Immobilie legt Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nahe

Gemeinsam getätigter Erwerb einer Immobilie legt Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nahe.

SG Aachen, Beschluss vom 31.07.2006, Az. S 11 AS 92/06 ER

Tenor:

Der gemeinsam getätigte Erwerb eines Wohnhauses spricht für ein Wirtschaften aus einem Topf und erfüllt die objektiven Umstände für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine bloße Zweckgemeinschaft zur Anschaffung einer Immobilie wäre etwa dadurch gekennzeichnet, dass sich in der Immobilie verschiedene Wohnungen befinden; abschließbare Zimmer genügen nicht, denn dies ist in so gut wie allen Wohnhäusern der Fall.
(Zu: § 7 Abs. 3 SGB II, § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II)

Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de

Lübecker ARGE will´s ganz genau wissen….

 

Wie schnell man über das Ziel hinausschießen kann, zeigt anschaulich die ARGE in Lübeck. Die dortigen Sozialamtskontrolleure werden nach einem Bericht des Grünen- Politikers Kolf Klinkel dazu angehalten, bei ihren Wohnungsbesichtigungen alles ganz genau zu protokollieren. Datenschützern dürften die Haare zu Berge stehen!

Danach müssten Mitarbeiter der städtischen ARGE während ihrer Kontrollen die gesamte Wohnungseinrichtung der Hilfeempfänger angeben. Zum Beispiel müsse in einem Fragebogen angekreuzt werden, ob im Bad/WC sich ein Spiegelschrank, eine Waschmaschine und ein Schrank befinden, Hygieneartikel (W) weiblich, Hygieneartikel (M) männlich, Rasierzeug und Kosmetika herumliegen und sich dort eine Zahnbürste (W) weiblich und eine Zahnbürste (M) männlich aufhalten. Auch ist anzukreuzen, ob sie einen Geschirrspüler, eine Spüle, eine Kaffeemaschine, einen Toaster, oder eine Mikrowelle gefunden haben. (…)
Die städtischen ArbeitsamtfahnderInnen sind verpflichtet, Fußbodenbeläge zu untersuchen, die Schuhe und das Bettzeug zu zählen (dabei dürfen sie Helme nicht übersehen), eine Skizze der durchsuchten Wohnungen anzufertigen, sowie die Fotografien an den Wänden zu kontrollieren und ihrem Arbeitgeber verdächtige Abbildungen zu melden.

„kopfschüttelnd“ gefunden bei elbelaw.de

Bei Ablehnung von gleichzeitig angebotenen Arbeitsstellen keine Leistungsabsenkung des ALG II nach § 31 SGB II

SG Berlin, Beschluss vom 09.03.2006, S 53 AS 1305/06 ER:

Tenor:
Ergeht wegen der Verweigerung der Aufnahme von drei gleichzeitig offerierten Arbeitsstellen aus demselben Grund nach zwei Sanktionsbescheiden noch ein dritter Bescheid, mit dem Leistungsabsenkungen festgesetzt werden, so steht dies im Widerspruch zur erzieherischen Funktion des § 31 SGB II. Dieser sieht zwar bei wiederholter Pflichtverletzung weitere Leistungsabsenkungen vor, was jedoch zeitlich aufeinander folgende Pflichtverletzungen voraussetzt, da bei einer Ablehnung von gleichzeitig angebotenen Stellen der erhoffte verhaltensändernde Effekt der Sanktion nicht eintreten kann.

(Zu § 31 SGB II)